§ 20
Bestellung des Wahlvorstandes durch den Personalrat

(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat mindestens drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Zugleich bestimmt er deren Vertretung.

(2) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein.

(3) Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

Vergleichbare Vorschriften: § 20 Abs. 1 BPersVG; § 16 BetrVG

Erläuterung:

1 Die Einleitung der Wahl hat rechtzeitig vor der Neuwahl zu erfolgen. Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit (§ 26) hat der Personalrat den Wahlvorstand zu bestellen. Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl benötigt der Wahlvorstand ein Arbeitsklima ohne Zeitdruck. Deshalb empfiehlt es sich, den Wahlvorstand bereits früher zu bestellen. Der Personalrat entscheidet über die Bestellung durch Beschluss. Es muss gemeinsam beraten und beschlossen werden, da es sich um eine gemeinsame Angelegenheit im Sinne von § 38 Abs. 1 handelt (BVerwG vom 5.2.65 - VII 10.64-, PersV 65, 109).

2 Der Wahlvorstand besteht mindestens aus drei Wahlberechtigten (§ 13), die jedoch nicht wählbar sein müssen. Der Personalrat ist bei der Bestimmung der Größe des Wahlvorstands frei. Wenn es die Struktur der Dienststelle oder die räumlichen Verhältnisse erfordern kann er auch mehr Mitglieder in den Wahlvorstand bestellen. Der Personalrat benennt eines der Mitglieder des Wahlvorstands zum Vorsitzenden. Nach Satz 2 hat er zeitgleich die Vertretung für die Mitglieder des Wahlvorstands zu bestellen. Es empfiehlt sich, ebenfalls einen Vertreter für den Vorsitzenden für den Fall dessen Verhinderung zu bestellen.

Absatz 2

3 Wenn in der Dienststelle Beschäftigte der verschiedenen Gruppen (§ 5) vorhanden sind, muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Aufgrund der Muss-Regelung kann der Personalrat hiervon nicht abweichen. Sollte sich allerdings kein Angehöriger einer Gruppe für die Aufgabe bereit erklären verliert die Gruppe ihr Recht, im Wahlvorstand vertreten zu sein (BVerwG vom 20.06.1958 - VII P 13.57).

Absatz 3

4 Für jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft kann ein Beauftragter an den Sitzungen des Wahlvorstands mit beratender Stimme teilnehmen. In der Dienststelle vertreten ist eine Gewerkschaft, die mindestens ein Mitglied in der Dienststelle hat.


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