§ 14
Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag

  1. seit drei Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und
  2. seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.

(2) Nicht wählbar sind

  1. Beschäftigte, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen,
  2. der Dienststellenleiter, sein ständiger Vertreter sowie Beschäftigte, die zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten der Dienststelle verändern, befugt sind,
  3. Beschäftigte im Sinne des § 4 Abs. 2 , mit Ausnahme der abgeordneten, der zugewiesenen oder im Rahmen der Personalgestellung tätigen Beschäftigten.

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nicht in den Gesamtpersonalrat und in eine Stufenvertretung wählbar.

(4) Nicht wählbar sind für die Personalvertretungen der Dienststellen von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Landkreisen Beschäftigte, die dem in ihrer Verfassung vorgesehenen obersten Organ angehören.

 

Vergleichbare Vorschriften: § 14 BPersVG; § 8 Abs. 1 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Voraussetzung für die Wählbarkeit in eine Personalvertretung ist die Wahlberechtigung nach § 13.

2 (Nr. 1 und 2) Anders als bei der Wahlberechtigung spielt bei der Wählbarkeit in die Personalvertretung die Dauer der Zugehörigkeit zur Dienststelle bzw. zum öffentlichen Dienst eine Rolle. Beschäftigte, die in den Personalrat gewählt werden wollen, müssen mindestens seit drei Monaten dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehören und seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sein. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, es sei denn, dass die Ausnahmevorschriften des § 15 anzuwenden sind. Besteht eine Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu geordnet, so sind alle volljährigen wahlberechtigten Beschäftigten wählbar.

Absatz 2

3 Weitere Einschränkungen der Wählbarkeit ergeben sich aus Abs. 2.

4 (Nr. 1) Nach Nr. 1 sind Beschäftigte nicht wählbar, die die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen. Durch Richterspruch kann deutschen wie ausländischen Staatsbürgern nicht nur das Recht entzogen werden, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen. Auch die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, kann durch (deutschen) Richterspruch beschnitten werden. Es handelt sich dabei stets um eine Entscheidung nach § 45 Abs. 5 StGB.

5 (Nr. 2) Der Dienststellenleiter, sein ständiger Vertreter sowie nicht der Dienststellenleitung angehörende Beschäftigte, die selbständig einstellen oder entlassen oder anderweitige Entscheidungen treffen können, die den Status von Beschäftigten verändern - also zu selbständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind -, sind nicht in den Personalrat ihrer Dienststelle wählbar. Der Begriff der Personalangelegenheiten umfasst vorwiegend die in den § 73 Abs. 1 und 2 des Gesetzes aufgeführten Angelegenheiten. Ausreichend ist, wenn der Beschäftigte dienststellenintern die Verantwortung trägt, auch wenn z.B. die Begründung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses von einer anderen Stelle vorgenommen wird (BVerwG vom 17.05.2010 - 6 P 7/09). Alleinbefugnisse zur Abgabe dienstlicher Beurteilungen, Gewährung von Urlaub, Verhängung von Disziplinarmaßnahmen zählen nicht zu den Personalangelegenheiten, da diese nicht der Beteiligung des Personalrats nach § 73 unterliegen. Die vertretungsweise Wahrnehmung selbständiger Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten schließt die Wählbarkeit nicht aus (OVG NW vom 20.8.62 - CB 8.62, ZBR 62, 391; HmbOVG v. 7.5.96 – OVG Bs PH 10/94 – PersR 97,119). Sachbearbeiterinnen und -bearbeitern für Personalangelegenheiten steht in der Regel keine selbständige Entscheidungsbefugnis zu, da Entscheidungen lediglich vorbereitet werden. Entsprechende Sachbearbeitung führt durchweg nicht zum Ausschluss von der Wählbarkeit zum Personalrat.

6 (Nr. 3) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die zwar in die Dienststelle eingegliedert sind, deren Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht. Darunter fallen z.B. Leiharbeitnehmer. Sind die Beschäftigten allerdings aufgrund einer Personalmaßnahme des öffentlichen Dienst- oder Tarifrechts der Abordnung, Zuweisung oder Gestellung in die Dienststelle eingegliedert, besitzen sie das passive Wahlrecht.

Absatz 3

7 Auszubildende und Anwärter sind nur in den örtlichen Personalrat wählbar. Eine Mitgliedschaft in Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräten ist damit ausgeschlossen.

Absatz 4

8 Absatz 4 schließt die Wählbarkeit für Beschäftigte der Kommunen aus, die gleichzeitig Mitglied des obersten Organs der Gemeinde, des Gemeindeverbandes oder Kreise sind. Das sind Gemeinde- oder Stadtrat, Gemeinschaftsversammlung und Kreistag. Die Mitglieder des Gemeinderats und Kreistages werden in direkter Wahl gewählt. Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, soweit sie nicht Bürgermeister sind, werden von den Mitgliedsgemeinden entsandt. In den Kommunen gibt es keine Gewaltenteilung wie im staatlichen Bereich. Bürgermeister und oberste Organe sind Teile der Verwaltung mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. Insofern ist es schlüssig, dass Beschäftigte, die gewähltes Mitglied des obersten Organs sind, nicht auf zwei Seiten aktiv sein können.


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