§ 19
Wahlverfahren

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt. Die Sitzzuteilung erfolgt nach dem Verfahren Hare/Niemeyer. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet eine Mehrheitswahl (Personenwahl) statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Gleiche gilt für Gruppen, denen nur ein Vertreter im Personalrat zusteht.

(4) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. Die nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 nichtwählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen.

(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag der Wahlberechtigten von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(6) Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen, muss der Wahlvorschlag von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten der Gruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen sind. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(7) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein; die Beauftragten müssen Beschäftigte der Dienststelle sein und einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören. Bei Zweifeln an der Beauftragung kann der Wahlvorstand verlangen, dass die Gewerkschaft die Beauftragung bestätigt.

(8) Jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

 

Vergleichbare Vorschriften: § 19 BPersVG; §§ 14, 14a BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Die Wahl des Personalrats hat geheim und unmittelbar zu erfolgen.

2 Geheim bedeutet, dass die Stimmabgabe so zu erfolgen hat, dass nicht festgestellt werden kann, wie einzelne Wählerinnen und Wähler gestimmt haben. Deshalb ist eine Wahl durch Zuruf oder offene Abstimmung in einer Personalversammlung unzulässig. Die Wahl muss mittels vorgedruckter Stimmzettel erfolgen, die von den Wählerinnen und Wählern unbeobachtet gekennzeichnet werden können. Näheres regelt die Wahlordnung.

3 Unmittelbare Wahl beinhaltet, dass jede Wählerin und jeder Wähler ihre bzw. seine Stimme persönlich abzugeben hat. Eine Wahl durch Wahlfrauen und -männer oder eine andere Vertretung von Wahlberechtigten ist damit ausgeschlossen. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit schließt eine Briefwahl nicht aus. Der Grundsatz der persönlichen Stimmabgabe gilt nicht für Beschäftigte, die wegen körperlicher Behinderung schreibunfähig sind und ihre Stimmen nur mit Hilfe einer Person ihres Vertrauens abgeben können (z.B. blinde Beschäftigte). Für die Wahlhandlung regelt § 16 Abs. 5 ThürPersVWO die Einzelheiten, für die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) gilt dies nach § 17 Abs. 2 ThürPersVWO entsprechend. Es gibt es keine Wahlpflicht.

Absatz 2

4 Setzt sich der Personalrat nach § 16 Abs. 1 aus drei oder mehr Mitgliedern zusammen und sind in der Dienststelle mehrere Gruppen (§§ 5, 92) vorhanden, und müssen diese nach § 17 Abs. 1, 3, 5 im Personalrat vertreten sein, ist der Personalrat grundsätzlich in Gruppenwahl zu wählen. Bei der Gruppenwahl wählen die wahlberechtigten Beschäftigten der Gruppen ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen.

5 Von der Gruppenwahl kann nur abgewichen werden, wenn vor der Neuwahl die gemeinsame Wahl beschlossen wurde. Bei gemeinsamer Wahl wählen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte die Vertreterinnen und Vertreter aller Gruppen in einem gemeinsamen Wahlgang. Die durch § 17 festgelegte Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen ändert sich auch bei gemeinsamer Wahl nicht. Jedoch können alle Beschäftigten gemeinsam über die Vertreterinnen und Vertreter aller Gruppen im Personalrat entscheiden.

6 Es handelt sich um eine Vorabstimmung nach § 4 ThürPersVWO. Sie muss getrennt nach Gruppen und geheim erfolgen. Unzulässig ist es, im gleichen Wahlgang über die abweichende Sitzverteilung (§ 18 Abs. 1) und die gemeinsame Wahl zu entscheiden. Abstimmungsberechtigt sind nur die wahlberechtigten Angehörigen der jeweiligen Gruppen. Die Voraussetzungen für die Durchführung der Wahl als gemeinsame Wahl liegen höher als bei abweichender Sitzverteilung nach § 18 Abs. 1. Innerhalb der Gruppen bedarf es nicht lediglich der Mehrheit der Stimmen der abstimmenden Wahlberechtigten jeder Gruppe. Vielmehr muss die Mehrheit aller wahlberechtigten Gruppenangehörigen für die gemeinsame Wahl gestimmt haben. Die Vorabstimmung entfaltet nur Wirkung für die bevorstehende Wahl.

Absatz 3

7 Eine Wahl kann nach Grundsätzen der Verhältniswahl oder nach denen der Mehrheitswahl durchgeführt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Personalrat in Gruppenwahl oder gemeinsamer Wahl zu wählen ist. Im Fall der Gruppenwahl muss die Frage, ob die Wahl als Verhältniswahl oder Mehrheitswahl durchgeführt wird, für jede Gruppe gesondert beurteilt werden.

8 Verhältniswahl findet statt, wenn bei Gruppenwahl für die Wahl mehrerer Gruppenvertreterinnen und -vertreter mehr als ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird (Listenwahl). Bei gemeinsamer Wahl finden die Grundsätze der Verhältniswahl Anwendung, wenn mehrere Personalratsmitglieder zu wählen sind und mehr als ein gültiger Wahlvorschlag (Liste) eingereicht wurde. Bei Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl haben die Wählerinnen und Wähler nur eine Stimme, die jeweils nur für einen Wahlvorschlag (Liste) abgegeben werden kann. Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses findet das Verfahren Hare/Niemayer Anwendung (vgl. § 17 Rn 4).

Sind mehrere Gruppenvertreter oder bei gemeinsamer Wahl mehrere Personalratsmitglieder zu wählen und wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, findet Personenwahl (Mehrheitswahl) statt. Jede/r Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder zu wählen sind. Für jeden Kandidat kann aber nur eine Stimme vergeben werden.

Ist nur ein/e GruppenvertreterIn oder ein Personalratsmitglied zu wählen, findet Personenwahl (Mehrheitswahl) statt.

Absatz 4

9 Sowohl wahlberechtigte Beschäftigte wie auch die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände können Wahlvorschläge einreichen. Wahlvorschläge der Beschäftigten müssen bei Gruppenwahl mindestens von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen. In jedem Fall genügen die Unterschriften von 50 wahlberechtigten Gruppenangehörigen. Grundsätzlich kann jeder Wahlberechtigte mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen.

10 Die nicht wählbaren Beschäftigten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, die der Dienststellenleitung angehören oder zugerechnet werden, dürfen Wahlvorschläge weder machen noch unterzeichnen.

11 Gewerkschaften sind bei der Ausübung ihres Wahlvorschlagsrechts an die allgemeinen Voraussetzungen für die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen gebunden. Sie brauchen aber für ihre Wahlvorschläge keine Unterschriften der wahlberechtigten Beschäftigten oder Gruppenangehörigen beibringen, die Wahlvorschläge müssen von zwei Beauftragten der Gewerkschaft, die Beschäftigte der Dienststelle sein müssen, unterzeichnet sein (§ 8 Abs. 3 Satz 4 ThürPersVWO). Nur eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft hat ein Wahlvorschlagsrecht. Eine Gewerkschaft ist in der Dienststelle vertreten, wenn bei ihr mindestens ein Beschäftigter der Dienststelle als Mitglied organisiert ist. Bei gemeinsamen Wahlvorschlägen von mehreren Gewerkschaften oder Berufsverbänden muss der Wahlvorschlag von je zwei Beauftragten unterzeichnet sein (OVG LSA vom 6.3.2002 –, PersV 2002, 511).

Absatz 5

12 Bei gemeinsamer Wahl muss der Wahlvorschlag von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügen die Unterschriften von 50 Wahlberechtigten. Auch bei gemeinsamer Wahl sind gewerkschaftliche Wahlvorschläge zulässig.

Absatz 6

13 Eine Besonderheit gibt es bei der gemeinsamen Wahl, wenn für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber (§ 18 Abs. 2) vorgeschlagen werden. Im Gegensatz zur Gruppenwahl reicht nicht die Unterzeichnung durch einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen oder Einreichung durch eine Gewerkschaft. Zusätzlich muss der Wahlvorschlag von einem Zehntel der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen sind.

Absatz 7

14 Absatz 7 konkretisiert die Anforderungen an einen Wahlvorschlag einer Gewerkschaft. Dieser muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sind, die Beschäftigte der Dienststelle sind und (wohl eine Selbstverständlichkeit) dieser Gewerkschaft angehören. Die Gewerkschaft muss in der Dienststelle vertreten sein (s.o. Rn. 11). Hat der Wahlvorstand Zweifel an der Beauftragung der unterzeichnenden Beschäftigten kann er eine Bestätigung der Beauftragung durch die Gewerkschaft verlangen.

Absatz 8

15 Jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Sollte ein Beschäftigter auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sein regelt § 10 Abs. 3 ThürPersVWO das Verfahren. Der Wahlvorstand hat den Bewerber schriftlich aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er kandidieren will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab wird er von allen Wahlvorschlägen gestrichen.

 


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