§ 21
Wahl des Wahlvorstandes durch die
Personalversammlung

(1) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft unverzüglich eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 20 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt sich einen Versammlungsleiter.

(2) Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 12 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 20 gilt entsprechend.

Vergleichbare Vorschriften: § 20 BPersVG; §§ 17 Abs.1-3, 17a Nr. 3 BetrVG

Hat der Personalrat seine Pflicht zur Bestellung eines Wahlvorstandes acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit noch nicht erfüllt, sieht das Gesetz die Möglichkeit zur Wahl des Wahlvorstands durch eine Personalversammlung vor. Diese Versammlung ist von der Dienststellenleitung einzuberufen, die allerdings nicht von Amts wegen tätig werden darf. Sie ruft die Personalversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands nur auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ein.

2 Die von der Dienststellenleitung auf Antrag einberufene Personalversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Beschäftigten beschlussfähig. Mitglieder der Dienststellenleitung haben die Personalversammlung lediglich einzuberufen und zu eröffnen. Danach wählen die Beschäftigten formlos aus ihrer Mitte eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter. Die Versammlungsleitung hat die Wahl des Wahlvorstands und der Vertreter durchzuführen. Auf der Personalversammlung ist auch zu regeln, welches von den Wahlvorstandsmitgliedern den Vorsitz führt und wer die Vertretung der oder des Vorsitzenden wahrnimmt. Auch bei der Bestellung des Wahlvorstands durch eine Personalversammlung ist darauf zu achten, dass die Gruppen im Wahlvorstand vertreten sind (§ 20 Abs. 2). Ein bestimmtes Wahlverfahren ist nicht vorgeschrieben. Es ist sinnvoll, dass die Versammlungsleitung die Wahl jedes einzelnen Wahlvorstandsmitglieds gesondert durchführt. In einem gesonderten Abstimmungsgang sollte bestimmt werden, wer Vorsitz und Stellvertretung wahrnimmt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

Absatz 2

3 Besteht in einer personalratsfähigen Dienststelle (§ 12) kein Personalrat, so beruft der Dienststellenleiter eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Der Dienststellenleiter wird hier von Amts wegen tätig, Eines Antrags von Wahlberechtigten oder einer Gewerkschaft bedarf es nicht. Das unter Rn. 2 Ausgeführte gilt auch in diesem Fall.


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