§ 15
Wählbarkeit in besonderen Fällen

(1) Besteht die oberste Dienstbehörde oder Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 . Das Gleiche gilt, wenn der Beschäftigte infolge der Auflösung oder Umbildung seiner Dienststelle oder infolge anderer Organisationsmaßnahmen in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde übergetreten ist.

(2) Die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 entfällt, wenn nicht mindestens fünfmal so viel wählbare Beschäftigte jeder Gruppe vorhanden wären, als nach den §§ 16 und 17 zu wählen sind.

 

Vergleichbare Vorschriften: § 15 BPersVG: § 8 Abs. 2 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Besteht eine neu gebildete Dienststell weniger als ein Jahr sind auch  Beschäftigte wählbar, die noch nicht mindestens drei Monate dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) angehören. Die Frist ist ausgehend vom Wahltag zu berechnen. Das Gesetz geht davon aus, dass anderenfalls zu wenig wählbare Beschäftigte vorhanden sind.

2 Beschäftigte, die aufgrund einer Organisationsänderung den Geschäftsbereich gewechselt haben, müssen ebenfalls das Erfordernis der mindestens dreimonatigen Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde nicht erfüllen. Im Falle einer Organisationsänderung wird die Vorzugehörigkeitszeit gewissermaßen angerechnet. Voraussetzung ist aber immer eine Organisationsänderung. Wird der Beschäftigte z.B. von einem Geschäftsbereich in einen anderen versetzt, ist er erst nach drei Monaten währlbar.

Absatz 2

3 Abs. 2 hat ebenfalls zum Ziel, eine ausreichende Zahl an wählbaren Bewerbern sicherzustellen. Sind in jeder Gruppe nicht mindestens fünfmal so viele Bewerber wie zu besetzende Mandate vorhanden, sind auch Beschäftigte wählbar, die noch nicht mindestens ein Jahr der öffentlichen Verwaltung angehört haben. Es ist also ausreichend, wenn in einer Gruppe die Mindestzahl von wählbaren Bewerbern erreicht wird.


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