§ 18
Abweichende Verteilung auf die Gruppen

(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von § 17 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.

(2) Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind. Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder.

 

Vergleichbare Vorschriften: § 18 BPersVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Alle in der Dienststelle vorhandenen Gruppen nach § 5 können beschließen, von der in § 17 festgelegten Verteilung der Sitze abzuweichen. Die sich aus § 16 ergebende Gesamtzahl der Personalratsmitglieder kann dabei nicht verändert werden. Die abweichende Sitzverteilung ist unabhängig davon zulässig, ob der Personalrat in Gruppenwahl oder in gemeinsamer Wahl (§ 19 Abs. 2) gewählt wird.

2 Voraussetzung für eine abweichende Verteilung der Gruppensitze ist eine Abstimmung in beiden Gruppen vor der Neuwahl des Personalrats. Dei Abstimmung kann von jedermann durchgeführt werden, muss aber getrennt nach Gruppen stattfinden. Die Abstimmung hat geheim stattzufinden. Das heißt, z.B. eine Abstimmung per Akklamation in einer Personalversammlung ist unzulässig. Eine abweichende Sitzverteilung ist beschlossen, wenn jede in der Dienststelle vertretene Gruppe dieser abweichenden Sitzverteilung zustimmt. Eine Gruppe hat der abweichenden Sitzverteilung zugestimmt, wenn die Mehrheit der abstimmenden Wahlberechtigten sich für den zur Abstimmung gestellten Vorschlag ausgesprochen hat. Die Vorabstimmung entfaltet Wirkung nur für die bevorstehende Wahl. Der Wahlvorstand ist bei der Durchführung der Wahl an das Ergebnis der Vorabstimmung gebunden. Das Ergebnis ist dem Wahlvorstand innerhalb von acht Arbeitstagen nach dessen Bekanntgabe dessen Mitglieder glaubhaft gemacht werden, § 4 ThürPersVWO.

3 Die Verteilung der Mandate kann beliebig sein. Es gibt auch keinen Minderheitenschutz.

4 Es ist dem Verfasser nicht bekannt, dass von dieser Vorschrift jemals Gebrauch gemacht worden ist. Angesichts der hohen Hürden ist das auch in Zukunft nicht zu erwarten.

Absatz 2

5 Mehr Relevanz hat Absatz 2, der die gruppenfremde Kandidatur ermöglicht. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte können bei der Wahl des Personalrats in der anderen Gruppe kandidieren. So kann z.B. ein Arbeitnehmer für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten aufgestellt werden. Da wählbare Beschäftigte nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden können (§ 19 Abs. 6), schließt die Kandidatur in der fremden Gruppe die Aufnahme in einen Wahlvorschlag der eigenen Gruppe aus.

4 Die gruppenfremde Kandidatur ist sowohl bei Gruppenwahl als auch bei gemeinsamer Wahl (§ 19 Abs. 2) zulässig. Das BVerwG hat die gruppenfremde Kandidatur bei gemeinsamer Wahl für nicht zulässig gehalten ( BVerwG vom 14. Februar 1969 – VII P 5.68). Das gilt aber nicht für dieses Gesetz. § 19 Abs. 6 sieht ausdrücklich die gruppenfremde Kandidatur bei gemeinsamer Wahl vor. Durch Aufnahme in den Wahlvorschlag der fremden Gruppe wird die/der gruppenfremde Beschäftigte für die Gruppe wählbar, bleibt jedoch in der eigenen Gruppe wahlberechtigt. Gruppenfremde Bewerberinnen und Bewerber können daher bei Gruppenwahl weder den Wahlvorschlag der anderen Gruppe unterzeichnen noch ihn bei der Stimmabgabe durch ihre Stimme unterstützen.

5 Gruppenfremd gewählte Bewerberinnen und Bewerber sind im Personalrat Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie gewählt sind. Beispielsweise ist eine für die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählte Beamtin im Personalrat Gruppenvertreterin der Arbeitnehmergruppe. Als solche kann sie auch nach § 33 in den Vorstand gewählt werden. Wechselt ein Personalrats- oder Ersatzmitglied die Gruppenangehörigkeit, so ändert sich dadurch die Gruppenzugehörigkeit im Personalrat nicht (§ 29 Abs.2).


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