Vergleichbare Vorschriften: §§ 5 BPersVG Erläuterung Das ThürPersVG ist wie die anderen Personalvertretungsgesetze vom Gruppenprinzip geprägt. Es bestimmt die Zusammensetzung des Personalrats (§ 17), das Wahlverfahren (§ 19) und die Beschlussfassung (§ 38). § 5 definiert die beiden Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer und nimmt Bezug auf § 4 Abs. 3 und 4. Die Richter und Staatsanwälte, die außerhalb einer richterlichen Tätigkeit beschäftigt werden, werden zur Beamtengruppe gezählt. |