§ 13
Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.

(2) Wer Beschäftigter im Sinne des § 4 Abs. 2 ist, wird in der Dienststelle wahlberechtigt, sobald die Beschäftigung in der Dienststelle angetreten wird. Wer zu einer Dienststelle abgeordnet, nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Regelung zugewiesen ist oder wer aufgrund Personalgestellung für Dritte tätig wird, verliert mit Erwerb der Wahlberechtigung bei der neuen Dienststelle das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht

  1. für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind,
  2. wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate ab dem Wahltag in die alte Dienststelle zurückkehren wird,
  3. für Beschäftigte, die an Lehrgängen teilnehmen,
  4. für Beschäftigte bei einer Zuweisung nach § 44g des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch .

(3) Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die

  1. ab dem Wahltag noch länger als zwölf Monate
    a) unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind oder
    b) sich in der Freistellungsphase eines Sabbatjahres nach § 63 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) oder den entsprechenden tarifrechtlichen Bestimmungen oder
  2. sich am Wahltag in der Freistellungsphase
    a) eines Sabbatjahres nach § 63 Abs. 3 ThürBG oder den entsprechenden tarifrechtlichen Bestimmungen oder
    b) einer Altersteilzeit nach dem Thüringer Beamtengesetz oder den entsprechenden tarifrechtlichen Bestimmungen befinden.

Dies gilt nicht für Beschäftigte, die sich in der Elternzeit im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes befinden.

(4) Beschäftigte, die für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe für eine Dauer von höchstens sechs Monaten eingestellt sind, sind nicht wahlberechtigt, es sei denn, dass sie regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden.

(5) Beamte im Vorbereitungsdienst, Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sowie Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind unbeschadet der Regelungen in § 87 Nr. 3 bis 5 und in § 92 Nr. 5 nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

 

Vergleichbare Vorschriften: § 13 BPersVG; § 7 BetrVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Beschäftigten (§ 4) einer Dienststelle (§ 6), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Da nur jemand wählen kann, der am Tage der Wahl auch wahlberechtigt ist, hat die Überprüfung der Wahlberechtigung der Beschäftigten stets für den Wahltag zu erfolgen. Wird eine Wahl an mehreren Tagen durchgeführt, genügt es, wenn die Wahlberechtigung der oder des Beschäftigten nur an einem Tag besteht.

2 Mitglieder der Dienststellenleitung, soweit sie Beschäftigte nach § 4 sind, und die anderen in § 7 und § 14 Abs. 2 Nr. 2 genannten Personen, die zur Vertretung der Dienststellenleitung oder zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind, sind wahlberechtigt.

3 Ein schwebendes Disziplinarverfahren hat auf die Wahlberechtigung keinen Einfluss, solange das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Beamtin oder der Beamte während des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist. Die Wahlberechtigung entfällt erst dann, wenn der Beamte rechtskräftig in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt wird (§ 10 ThürDG). Unter der Voraussetzung, dass eine Kündigung gerichtlich angegriffen wurde, haben gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus die Berechtigung, an der Wahl teilzunehmen. Entsprechendes gilt bei der Entlassung von Beamtinnen und Beamten oder ihrer Versetzung in den Ruhestand, wenn sie gegen die Maßnahme Rechtsmittel eingelegt haben.

4 Beschäftigte sind nicht wahlberechtigt, wenn ihnen durch rechtskräftigen Richterspruch das Recht aberkannt ist, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen (vgl. dazu § 45 Abs. 5 StGB).

5 Ebenso wie Deutschen kann ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern in ihrem Heimatland das Recht entzogen werden, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen. Diese mögliche Aberkennung des Wahlrechts im Heimatland des ausländischen Beschäftigten führt nur dann zum Verlust der Wahlberechtigung zum Personalrat, wenn dies auch in einem deutschen Strafverfahren erfolgt wäre.

Absatz 2

6 Satz 1 stellt klar, dass auch Beschäftigte nach § 4 Abs. 2, die ohne Bestehen eines Arbeitsverhältnisses weisungsgebunden in der Dienststelle tätig werden, mit dem Tag des Antritts ihrer Beschäftigung wahlberechtigt werden. Das betrifft z.B. Leiharbeitnehmer. Nach Satz 2 verlieren zu anderen Dienststellen abgeordnete, zugewiesene oder gestellte Beschäftigte ihre Wahlberechtigung, sobald sie in der neuen Dienststelle wahlberechtigt werden. Absatz 2 gilt nicht für die in den Nrn. 1-4 aufgezählten Beschäftigten:

  • freigestellte Mitglieder von Stufenvertretungen oder Gesamtpersonalräten,
  • abgeordnete, zugewiesene oder gestellte Beschäftigte, bei denen feststeht, dass sie innerhalb von sechs Monaten seit dem Wahltag in die Dienststelle zurückkehren werden. Abzustellen ist auf den letzten Wahltag.
  • Beschäftigte, die zur Teilnahme an einem Lehrgang freigestellt sind.
  • Beschäftigte, die einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II, den sog. Job-Centern, zugewiesen wurden. Dabei bleibt das Arbeitsverhältnis zur zuweisenden Kommune bzw. das Dienstverhältnis zum kommunalen Dienstherrn unverändert. Diese Beschäftigten haben ein doppeltes Wahlrecht. Sie wählen sowohl den Personalrat der zuweisenden Kommune als auch den des Job-Centers.

Absatz 3

7 In den Fällen des Abs. 3 geht der Gesetzgeber von einer nicht mehr vorhandenen Eingliederung aus, obwohl das Arbeits- oder Dienstverhältnis weiter besteht. Satz 1 Nr. 1 betrifft die Fälle einer ab dem (letzten) Wahltag noch länger als 12 Monate dauernden Freistellung entweder aufgrund einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge (§ 67 ThürBG) oder einer Freistellungsphase eines Sabbat-Jahres nach § 63 Abs. 1 ThürBG. Charakteristisch für diese Fälle ist die spätere Wiederaufnahme der Tätigkeit. In den Fällen des Satz 1 Nr. 2 endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis nach Beendigung der Freistellungsphase entweder nach einer Freistellungsphase eines Sabbat-Jahres nach § 63 Abs. 3 ThürBG oder einer Altersteilzeit nach beamten- oder tarifrechtlichen Bestimmungen.

8 Satz 2 setzt eine Forderung der Gewerkschaften um, dass bei einer Freistellung aufgrund einer Elternzeit nach dem BEEG die Wahlberechtigung (und damit die Wählbarkeit nach § 14 sowie die Mitgliedschaft in Personalvertretungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5) nicht entfällt.

Absatz 4

9 Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die im Rahmen einer Zweckbefristung für die Dauer von längstens sechs Monaten eingestellt werden. Hier geht der Gesetzgeber von einer fehlenden Eingliederung aus. Es müssen beide Voraussetzungen gegeben sein. Zum einen muss es sich um die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe handeln. Zum anderen darf die Beschäftigung längstens sechs Monate dauern. Wahlberechtigt werden solche Beschäftigte dann, wenn sie regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden. Das sind z.B. Saisonbeschäftigte.

Absatz 5

10 Anwärter und Auszubildende sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt. Stammbehörde ist die Dienststelle, bei der betroffene Beschäftigte organisatorisch eingegliedert ist oder die die Dienstaufsicht ausführt. Gleiches gilt für Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden. Demgegenüber besitzen Rechtsreferendare nach § 87 Nr. 4 und Lehramtsanwärter nach § 92 Nr. 5 kein Wahlrecht zum Personalrat. Deren Interessen nimmt der Personalrat der Stammdienststelle bzw. Ausbildungsschule wahr. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine Vertrauensperson wählen.


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