§ 22
Bestellung des Wahlvorstandes durch den
Dienststellenleiter

Findet eine Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. § 20 gilt entsprechend.

 
 

Vergleichbare Vorschriften: § 21 BPersVG; § 17 BetrVG

Erläuterung:

1 Kommt eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nicht zustande oder scheitert sie, wird der Wahlvorstand von der Dienststellenleitung bestimmt. Die Dienststellenleitung wird nicht von Amts wegen tätig. Mindestens drei Wahlberechtigte oder eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft müssen beantragen, dass ein Wahlvorstand durch die Dienststellenleitung eingesetzt wird. Zur Größe, Bestimmung der Vertreter und Vertretung der Gruppen gilt § 20 entsprechend. Die Dienststellenleitung ist nicht an die Vorschläge der Antragssteller gebunden. Sie hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ein Vorschlag der Antragsteller zur personellen Zusammensetzung des Wahlvorstands ist deshalb sinnvoll, insbesondere wenn Dienststellenstruktur und/oder eventuelle Probleme in der Dienststelle die Einsetzung eines Wahlvorstands bislang verhindert haben.

2 Die Dienststellenleitung hat unverzüglich zu reagieren, soweit ihr ein entsprechender Antrag von Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft vorliegt. Nach § 20 Abs. 1 soll der Wahlvorstand spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats bestellt sein. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ist bereits dann eine Personalversammlung einzuberufen, wenn acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats noch kein Wahlvorstand besteht, so dass diese Fristen bereits verstrichen sind.


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