§ 89
Abweichungen für öffentliche Theater und Orchester

Für öffentliche Theater und Orchester gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

  1. Für die an öffentlichen Theatern und Orchestern künstlerisch Beschäftigten gilt § 5 nicht; sie bilden neben den in § 5 genannten Gruppen eine weitere Gruppe. Bilden die Beschäftigten einer Dienststelle nach Satz 1 mehr als zwei Gruppen, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Personalrats ( § 17 Abs. 3 ), soweit das zur Anwendung von § 16 erforderlich ist.
  2. Dienststellenleiter im Sinne dieses Gesetzes ist für die künstlerisch Beschäftigten der Künstlerische Leiter, für das sonstige Personal der Leiter der Verwaltung.
 

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