§ 85
Abweichung für das Amt für Verfassungsschutz

Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 kann der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz nach Anhörung des Ausschusses nach § 93 bestimmen, dass Beschäftigte, bei denen dies wegen ihren dienstlichen Aufgaben dringend geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen.

 

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