§ 59
Zusammensetzung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5

 

bis

20

 

der in § 57 genannten Beschäftigten aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter,

21

 

bis

50

 

der in § 57 genannten Beschäftigten aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern,

51

 

bis

 200

 

der in § 57 genannten Beschäftigen aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern,

mehr

 

als

200

 

der in § 57 genannten Beschäftigten aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten nach § 57 zusammensetzen. § 17 Abs. 7 gilt entsprechend.

 

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