§ 4 Beschäftigte

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der Personen, die sich in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn oder in sonstiger beruflicher Ausbildung befinden. Richter und Staatsanwälte sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einer der in § 1 genannten Einrichtungen ausschließlich zur Wahrnehmung nicht richterlicher oder nicht staatsanwaltlicher Tätigkeiten beschäftigt sind. Im Übrigen findet dieses Gesetz auf Richter und Staatsanwälte keine Anwendung.

(2) Beschäftigter ist auch, wer in der Dienststelle weisungsgebunden tätig wird, selbst wenn ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht.

(3) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Dienstanfänger stehen den Beamten gleich.

(4) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach ihrem Arbeitsvertrag oder nach der Dienstordnung als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.

(5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

  1. Ehrenbeamte,
  2. Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,
  3. Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,
  4. Personen, die im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung ein Praktikum ableisten,
  5. Personen, die für weniger als zwei Monate beschäftigt sind.
 

Vergleichbare Vorschriften: § 4 BPersVG; § 5 BetrVG

Erläuterung

Absatz 1

1 Diese Vorschrift regelt den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes. Nur wer Beschäftigter i.S.d. Gesetzes ist wird vom Personalrat vertreten. Die Größe des Personalrates bestimmt sich nach der Zahl der Beschäftigten (§ 16). Zum Kreis der Beschäftigten gehören alle organisatorisch in die Dienststelle eingegliederten Personen, und zwar die Beamtinnen und Beamten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und die Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

2 Arbeitnehmerähnliche Personen, die für eine unter Landesrecht fallende Behörde oder Einrichtung (vgl. § 1) aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages tätig sind, können Beschäftigte sein. Voraussetzung ist, dass sie wirtschaftlich abhängig und somit vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind. Zu den Beschäftigten zählen ferner Heim- und Fernarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer. Auch ABM-Kräfte zählen zu den Beschäftigten.

3 Der Dienststellenleiter ist grundsätzlich Beschäftigter, wobei Einschränkungen hinsichtlich der Wählbarkeit gelten (vgl. § 14 Abs. 2)

4 Richter und Staatsanwälte, für die das ThürRiStAG eigene Vertretungen vorsieht, fallen nur dann dem Geltungsbereich des Gesetzes, wenn sie in einer Verwaltung oder Betrieb nach § 1 ausschließlich zur Wahrnehmung nicht richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Tätigkeiten beschäftigt sind.

5 Anwärter und Auszubildende zählen zu den Beschäftigten. Hierzu zählen auch Umschülerinnen und Umschüler. Maßgeblich ist allein, dass die Dienststelle die Ausbildungsmöglichkeit zur Verfügung stellt und das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis mit einem Träger nach § 1 besteht.

Absatz 2

6 Beschäftigt im Sinne des Gesetzes ist auch, wer z.B. im Wege der Arbeitnehmerüberlassung in einer Dienststelle beschäftigt ist. Bei der Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG besteht grundsätzlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher, die Beschäftigung findet bei dem Entleiher statt. Fraglich ist, ob z.B. Arbeitslose in sog. „1- Euro-Jobs“ zu den Beschäftigten zählen. Sie sind einerseits in die Dienststelle eingegliedert, andererseits werden sie aufgrund eines Verwaltungsakts des Job-Centers tätig. Gem. § 16d Abs. 7 Satz 2 SGB II sind diese Beschäftigungsgelegenheiten kein Arbeitsverhältnis. Da jede arbeitsvertragliche Beziehung fehlt, dürfte die Beschäftigteneigenschaft nicht vorliegen. Zur Frage der Mitbestimmung bei Einstellung von Beschäftigten in "1-Euro-Jobs siehe § 73.

Absatz 3

7 Das ThürPersVG bestimmt nicht selbst, wer Beamter ist, sondern verweist auf das ThürBG. Der Begriff des "Dienstanfängers" des Satzes 2 findet sich nicht im ThürBG. Der Begriff ist identisch mit Personen, die sich in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn nach Absatz 1 Satz 1 sein. Gemeint sind wohl Anwärter. Es können aber auch Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sein, die für eine Beamtenlaufbahn ausgebildet werden.

Absatz 4

8 Arbeitnehmer sind damit alle anderen Beschäftigten. Das versucht Absatz 4 positiv zu formulieren. Hierunter fallen auch Dienstordnungsangestellte.

Absatz 5

9 Bestimmte in Dienststellen nach § 1 tätige Personen zählen kraft Gesetzes nicht zu den Beschäftigten der Absätze 1 bis 3. Damit werden sie auch nicht für z.B. die Größe des Personalrats nach § 16 Abs. 1 mitgezählt.

10 Nr. 1: Ehrenbeamte sind z.B. die ehrenamtlichen Bürgermeister.

11 Nr. 2: Personen, deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt sind, gelten nicht als Beschäftigte. Dies sind z.B. Mönche, Ordensschwestern oder Diakonissen in Krankenhäusern oder DRK-Schwestern, deren Tätigkeit auch bei Gestellung an ein kommunales Krankenhaus durch ihre Mitgliedschaft im Schwesternverband geprägt sein soll (BAG vom 06.07.1995 - 5 AZB 9/93). Beschäftigte, die ihren Lebensunterhalt zum größten Teil durch die Beschäftigung bestreiten, fallen allerdings unter den Beschäftigtenbegriff, da hier die karitativen oder religiösen Beweggründe nicht überwiegen. Bei dem genannten Personenkreis ist auf den überwiegenden Zweck der Beschäftigung abzustellen. Unabhängig vom Status kann deren Beschäftigung aber als Einstellung nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 mitbestimmungspflichtig sein .

12 Nr. 3: Ebenfalls nicht als Beschäftigte gelten Personen, die aufgrund eines Vertrages überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, Besserung oder Erziehung beschäftigt sind. Hier überwiegt der therapeutische Zweck der Beschäftigung.

13 Nr. 4:  Nach Nr. 4 gelten nur solche Praktikanten nicht als Beschäftigte, die im Rahmen eines Schul- oder Hochschulstudiums in der Dienststelle tätig sind. Besteht hingegen ein Vertrag mit der Dienststelle oder der Einrichtung und wird eine Vergütung gezahlt, so muss man von einer Eingliederung in die Dienststelle und somit von Beschäftigten im personalvertretungsrechtlichen Sinne ausgehen.

14 Nr. 5: Personen, die für weniger als zwei Monate beschäftigt sind, zählen nicht zu den Beschäftigten. Aufgrund der kurzen Dauer wird von einer fehlenden Eingliederung in die Dienststelle ausgegangen.

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