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Wirtschaftsausschuss

(1) In Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die wirtschaftlich tätige öffentliche Unternehmen sind, kann in Dienststellen mit in der Regel mehr als fünfzig ständig Beschäftigten auf Veranlassung des Personalrats ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Dies gilt nicht für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des Absatzes 3 zu beraten und den Personalrat zu unterrichten.

(2) Die Dienststelle hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Dienstgeheimnisse gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.

(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gehören insbesondere

  1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Dienststelle,
  2. Veränderungen der Produktpläne,
  3. beabsichtigte Investitionen,
  4. beabsichtigte Partnerschaften mit Privaten,
  5. Stellung der Dienststelle in der Gesamtdienststelle,
  6. Rationalisierungsvorhaben,
  7. Einführung neuer Arbeits- und Managementmethoden,
  8. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes,
  9. Verlegung von Dienststellen oder Dienststellenteilen,
  10. Neugründung, Zusammenlegung oder Teilung der Dienststelle oder von Dienststellenteilen,
  11. Kooperation mit anderen Dienststellen im Rahmen interadministrativer Zusammenarbeit,
  12. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Beschäftigten der Dienststelle wesentlich berühren können.

(4) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die der Dienststelle angehören müssen, darunter mindestens einem Personalratsmitglied. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. Sie werden vom Personalrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Die §§ 28 , 29 und 31 gelten entsprechend.

(5) Der Wirtschaftsausschuss soll vierteljährlich einmal zusammentreten. Er hat über jede Sitzung dem Personalrat unverzüglich und vollständig zu berichten.

(6) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat ein Vertreter der Dienststelle teilzunehmen. Dieser kann weitere sachkundige Beschäftigte hinzuziehen.

 

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