§ 84
Bildung von Fachkammern und Fachsenaten

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden. Die Vorschriften des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Fachkammern und der Fachsenat bestehen aus einem Vorsitzenden, zwei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beschäftigte im öffentlichen Dienst der in § 1 genannten Einrichtungen sein. Sie werden je zur Hälfte durch die Landesregierung oder die von ihr bestimmten Stelle auf Vorschlag

  1. der unter den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und
  2. der in § 1 bezeichneten Einrichtungen berufen.

Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter und ihre Heranziehung zu Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.

 
 

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