§ 94 Rechtsverordnung über Wahlvorschriften
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen eine Rechtsverordnung zu erlassen über
- die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
- die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
- die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
- das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- die Stimmabgaben,
- die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- die Aufbewahrung der Akten.
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