(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5
bis
20
der in § 57 genannten Beschäftigten aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter,
21
bis
50
der in § 57 genannten Beschäftigten aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern,
51
bis
200
der in § 57 genannten Beschäftigen aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern,
mehr
als
200
der in § 57 genannten Beschäftigten aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten nach § 57 zusammensetzen. § 17 Abs. 7 gilt entsprechend.