§ 8
Behinderungs-, Benachteiligungs- und
Begünstigungsverbot

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Fortbildung und Entwicklung.

 

Vergleichbare Vorschriften: §§ 8, 107 BPersVG; § 78 BetrVG

Erläuterung:

1 Die Vorschrift schützt alle Beschäftigten, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, insbesondere Mitglieder der Personalvertretungen, der Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie der Einigungsstelle. Auch Ersatzmitglieder sind durch diese Vorschrift geschützt, soweit sie in einer Personalvertretung oder Jugend- und Auszubildendenvertretung tätig sind, gleiches gilt für Mitglieder von Wahl- und Abstimmungsvorständen, für Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Wahlhelfer. Ebenfalls in den Schutz einbezogen werden beim Arbeitgeber beschäftigte Sachverständige und Auskunftspersonen, die der Personalrat für seine Arbeit heranzieht, der Dienststellenleiter und sonstige Repräsentanten der Dienststelle, die personalvertretungsrechtliche Befugnisse wahrnehmen. Geschützt sind auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Personalversammlung. Auch wenn das Büropersonal des Personalrats nicht unmittelbar einbezogen ist, so ist es dennoch indirekt geschützt, da eine Benachteiligung oder Begünstigung gegen das Behinderungsverbot des Personalrats verstoßen würde.

2 Das Verbot richtet sich gegen jeden, und nicht nur gegen den öffentlichen Arbeitgeber und seine Repräsentanten. Es entfaltet über die Amtszeit der personalvertretungsrechtlichen Organe hinaus Vor- oder Nachwirkung.

3 Behinderung liegt dann vor, wenn die Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben oder Befugnisse durch rechtswidriges positives Tun oder Unterlassen beeinträchtigt wird. Auf ein Verschulden oder eine Absicht des Täters kommt es nicht an. So liegt eine rechtswidrige Behinderung beispielsweise bei der Verhinderung der Teilnahme an einer Personalversammlung, der Unterlassung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten usw. vor.

4 Benachteiligung kann z.B. bei einer Umsetzung auf einen schlechteren Arbeitsplatz oder der Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit vorliegen. Ebenfalls unter das Benachteiligungsverbot fallen Kündigungen (wegen des besonderen Kündigungsschutzes für Personalratsmitglieder, Jugend- und Auszubildendenvertreter, Wahlvorstandsmitglieder und Wahlbewerber vgl. §§ 15, 16 KSchG und § 47). Eine unzulässige Begünstigung kann vorliegen, wenn z.B. eine ungerechtfertigte Beförderung versprochen oder überhöhte Entschädigungen für Auslagen oder Reisekosten gezahlt werden. Eine Absicht ist bei der Benachteiligung oder Begünstigung nicht erforderlich. Allerdings muss ein Zusammenhang zu der personalvertretungsrechtlichen Funktion bestehen.

5 Das Gesetz verbietet ausdrücklich die Benachteiligung oder Begünstigung hinsichtlich der beruflichen Entwicklung. Aus diesem Grund darf eine nach der Vorschrift geschützte Person wegen der Tätigkeit nach dem ThürPersVG nicht von Höhergruppierungen / Beförderungen ausgeschlossen werden. Personalratsmitglieder sowie andere geschützte Personen dürfen z.B. nicht von der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen innerhalb und außerhalb der Dienststelle ausgeschlossen werden. Auch freigestellte Personalratsmitglieder dürfen bei ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden, § 45 Abs. 5, 6. Bei ihnen ist der berufliche Werdegang entsprechend den vergleichbaren Beschäftigten nachzuzeichnen. Daraus kann sich z.B. ein Beförderungs- bzw. Höhergruppierungsanspruch ergeben. Instruktiv ist hier das Rundschreiben der Bundesministeriums des Innern vom 12.3.2002 – D I 3 – 212 152/12 (PersR 2002, 196).

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