§ 7
Dienststellenleiter

(1) Für die Dienststelle handelt ihr Leiter (Dienststellenleiter). Soweit dienstliche Belange entgegenstehen, wird er durch seinen ständigen Vertreter oder einen in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten vertreten. Die Vertretung durch andere Beschäftigte ist nur im Einvernehmen mit der Personalvertretung möglich.

(2) Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts richtet sich die Vertretung nach den hierfür geltenden Vorschriften. Darüber hinaus kann die Vertretung durch den jeweiligen für Personalangelegenheiten zuständigen leitenden Mitarbeiter erfolgen.

(3) In Zweifelsfällen bestimmt die oberste Dienstbehörde oder, falls eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden ist oder nicht entscheidet, die Aufsichtsbehörde den Leiter der Dienststelle und seinen Vertreter.

 

Vergleichbare Bestimmungen: § 7 BPersVG

Erläuterung:

Absatz 1

1 Der Dienststellenleiter vertritt grundsätzlich den öffentlichen Arbeitgeber gegenüber dem Personalrat. Die Organisationsstruktur der Verwaltung oder der jeweiligen Person des öffentlichen Rechts regelt, wer Dienststellenleiter ist. Bei Nebenstellen, Außenstellen oder Dienststellenteilen, die verselbständigt sind (§ 6 Abs. 3), ist deren örtlicher Leiter Dienststellenleiter i.S.d. Gesetzes (BVerwG vom 29.5.91 - 6 P 12.89-, PersR 91, 334). Dies ändert an den Befugnissen und Aufgaben des Dienststellenleiters der Hauptdienststelle nichts.

2 Soweit dienstliche Belange entgegenstehen kann sich der Dienststellenleiter durch seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Ständiger Vertreter ist nur derjenige, der nach dem Organisationsplan ständig vertritt und in der Regel die Befugnis hat „in Vertretung“ zu zeichnen. Entgegenstehende dienstliche Belange ist gleichbedeutend mit dem Begriff der Verhinderung z.B. im § 7 Satz 2 BPersVG.  Gegenüber dem Personalrat darf der Vertreter nur handeln, wenn der Dienststellenleiter verhindert ist. Es kommt dabei nicht auf einen bestimmten Grund der Verhinderung an, jedenfalls muss aber ein sachlicher Grund für die Verhinderung gegeben sein. Wiederholte unbegründete Abwesenheit stellt einen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs.1 dar. Lag kein Verhinderungsgrund bzw. entgegenstehender dienstlicher Belang vor führt dieser Mangel dann nicht zur Unwirksamkeit z.B. einer Kündigung, wenn der Personalrat im Lauf des Beteiligungsverfahrens das Tätigwerden des Vertreters nicht gerügt hat (BAG, Urteil vom 18. Juli 1996 – 8 AZR 228/94 –, Rn. 46, juris).

3 Dem ständigen Vertreter gleichgestellt ist ein in der Sache entscheidungsbefugter Beschäftigter. Auch dieser darf die Dienststelle gegenüber dem Personalrat vertreten, wenn der Dienststellenleiter verhindert ist. Eine Verhinderung des ständigen Vertreters ist nicht notwendig.

4 Andere Beschäftigte als der Dienststellenleiter, der ständige Vertreter oder ein in der Sache entscheidungsbefugter Beschäftigter darf für die Dienststelle gegenüber dem Personalrat nur handeln, wenn ein Einvernehmen des Personalrats vorliegt. Dieses Einvernehmen kann jederzeit zurückgrzogen werden.

Absatz 2

5 Bei Kommunen und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts richtet sich die Vertretung nach den jeweils geltenden Vorschriften. Für Kommunen ist das die ThürKO. Für sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen kann dies im Errichtungsgesetz oder in der Satzung geregelt sein. Ohne Vorliegen eines Verhinderungsfalles oder entgegenstehenden dienstlichen Belangs kann die Vertretung durch einen für Personalangelegenheiten zuständigen Beschäftigten erfolgen.

Absatz 3

6 Kann die Dienststellenleitung nicht bestimmt werden oder gibt es Streit darüber bestimmt die oberste Dienstbehörde oder, soweit diese nicht entscheidet, die Aufsichtsbehörde den Leiter der Dienststelle und dessen Vertreter.

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