§ 5 Gruppen

Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Richter und Staatsanwälte treten zur Gruppe der Beamten.

Vergleichbare Vorschriften: §§ 5 BPersVG

Erläuterung

Das ThürPersVG ist wie die anderen Personalvertretungsgesetze vom Gruppenprinzip geprägt. Es bestimmt die Zusammensetzung des Personalrats (§ 17), das Wahlverfahren (§ 19) und die Beschlussfassung (§ 38). § 5 definiert die beiden Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer und nimmt Bezug auf § 4 Abs. 3 und 4. Die Richter und Staatsanwälte, die außerhalb einer richterlichen Tätigkeit beschäftigt werden, werden zur Beamtengruppe gezählt.

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