§ 11
Unfallvorschriften

Erleidet ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden. Für die übrigen Beschäftigten gelten die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Vergleichbare Vorschriften: §§ 11, 109 BPersVG

Erläuterung:

1 Personalvertretungsrechtliche Tätigkeit von Beamtinnen und Beamte ist keine dienstliche Tätigkeit. Deshalb ist die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmung in § 11 erforderlich, um den Schutz zu gewähren. Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 genannten Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die eine nichtrichterliche Tätigkeit ausüben, sind in Fragen der Unfallfürsorge nach dieser Vorschrift den Beamtinnen und Beamten gleichgestellt. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmern handelt es sich um einen Arbeitsunfall i.S.d. Sozialversicherungsrechtes, wenn dieser Personenkreis bei der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach dem ThürPersVG einen Unfall erleidet.

2 In den Anwendungsbereich fällt nicht nur die Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung, sondern auch z.B. die Tätigkeit als Wahlvorstandsmitglied, als Wahlbewerber, Wahlhelfer usw. Zwischen dem Unfall und der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach dem Gesetz muss ein innerer, jedoch nicht zwangsläufig unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Aus diesem Grund fällt auch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 46 unter diese Vorschrift.

3 Es muss sich um einen Dienstunfall nach § 26 ThürBeamtVG handeln. Danach wird regelmäßig der Eintritt eines Körperschadens vorausgesetzt. Es müssen sämtliche Voraussetzungen eines Dienstunfalls nach § 26 ThürBeamtVG vorliegen, insbesondere auch das Beruhen auf einer äußeren Einwirkung (BayVGH vom 15.10.2018 - 14 ZB 17.2117).

Drucken