§ 29
Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

  1. Ablauf der Amtszeit,
  2. Niederlegung des Amtes,
  3. Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
  4. Ausscheiden aus der Dienststelle,
  5. Verlust der Wählbarkeit,
  6. gerichtliche Entscheidung nach § 28 ,
  7. Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, dass der Gewählte nicht wählbar war,
  8. Eintritt in die Freistellung (während der Altersteilzeit oder eines Sabbatjahrs) oder Beurlaubung bis zum Ende des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
  9. Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten oder Vertrauensfrau sowie der jeweiligen Stellvertreter.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.

 
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