§ 16
Zahl der Personalratsmitglieder

Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 15 Beschäftigten aus einer Person
16 bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern
51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern
151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern
301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern
601 bis 1000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern
1001 bis 2500 Beschäftigten aus dreizehn Mitgliedern
2501 und mehr Beschäftigten aus fünfzehn Mitgliedern
 

Vergleichbare Vorschriften: § 16 BPersVG; §§ 9,11 BetrVG

Erläuterung:

1 Bei der Feststellung der Zahl der Personalratsmitglieder ist von der Zahl der in der Regel Beschäftigten auszugehen (vergl. § 12 Rn 2). Auch die Dienststellenleitung zählt zu diesem Personenkreis. Die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder ergibt sich aus den vom Gesetz vorgegebenen Zuteilungen.

2 Bei der Feststellung der in der Regel Beschäftigten ist zunächst von den zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens tatsächlich Beschäftigten auszugehen. Der Wahlvorstand hat aber darüber hinaus eine Prognose über die Entwicklung der Zahl der Beschäftigten in der kommenden Amtszeit des Personalrats zu erstellen. Steht z.B. fest, dass es zu einem Beschäftigtenzuwachs oder -abbau kommt, ist dies zu berücksichtigen.

3 Wird eine Wahl nach einer erfolgreichen Wahlanfechtung wiederholt ist von der Zahl der ursprünglich zu wählenden Personalratsmitglieder auszugehen, auch wenn sich die Zahl der Beschäftigten oder ihre Verteilung auf die einzelnen Gruppen zwischenzeitlich geändert hat. Nach dem Wortlaut von § 25 Abs. 4 handelt es sich bei der Wiederholungswahl zwar um eine „Neuwahl“, gleichwohl hat die Rechtsprechung zur Wiederholungswahl (BVerwG vom 13.6.69 - VII P 10.68-, PersV 70, 14; BVerwG vom 15.2.94 – 6 P 9.92-, PersR 94,167; BVerwG vom 19. Dezember 2006 – 6 PB 12/06) Anwendung zu finden. Falls keine ausreichende Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung steht oder nach der Wahl soviel Gewählte die Wahl ablehnen, dass die nach § 16 vorgesehene Anzahl nicht erreicht wird, besteht der Personalrat aus der höchstmöglichen Zahl. In diesem Fall kann auch ein Personalrat mit einer geraden Zahl von Mitgliedern zustande kommen (Altvater, § 16 BPersVG Rn 4).

4 Abweichend ist die Größe der Stufenvertretungen in § 53 Abs. 3 und des Gesamtpersonalrats in § 56 iV mit § 53 Abs. 3 geregelt. In § 92 wird die Größe der Lehrerstufenvertretungen abweichend geregelt.

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