Im Personalvertretungsrecht gilt der Grundsatz, dass Personalvertretungen in Beschlussverfahren kein Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung durchsetzen können. Aus der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz, Art. 20 Abs. 3 GG, folgerte die Rechtsprechung, dass Feststellungsanträge ausreichend und allein zulässig seien. Das BVerwG hat mit Beschluss vom 27. Juni 2019 – 5 P 2/18 entschieden, dass aus der Verpflichtung der Dienststellenleitung, Dienstvereinbarungen durchzuführen, das Recht der Personalvertretung folgt, die abredegemäße Durchführung dieser geschlossenen Dienstvereinbarung verlangen zu können. Im konkreten Fall ging es um eine Dienstvereinbarung zum (kommunalen) Leistungsentgelt in Sachsen. Im Sächsischen Personalvertretungsgesetz gibt es in § 86 Abs. 1 SächsPersVG die ausdrückliche Regelung, dass Entscheidungen, an denen die Personalvertretung beteiligt war, von der Dienststellenleitung durchgeführt werden. § 74 Abs. 1 BPersVG ist wortgleich. § 76 ThürPersVG geht darüber hinaus. Es ermöglicht der Personalvertretung die Anrufung der Einigungsstelle oder direkt des Verwaltungsgerichts, wenn die Dienststellenleitung eine Dienstvereinbarung nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durchführt. Unter Nichtdurchführung ist auch eine Durchführung zu verstehen, die gegen die Dienstvereinbarung verstößt.
Die Entscheidung des BVerwG ist zu begrüßen, da die bisherigen Möglichkeiten der Personalvertretungen nicht ausreichend waren. Für alle gegenwärtig oder künftig von der Dienstvereinbarung abgedeckten Fälle ist das Mitbestimmungsrecht abgegolten. Dann ist ein Recht der Personalvertretung zwingend, die Einhaltung der Dienstvereinbarung im Streitfall gerichtlich durchzusetzen.
Die Frage bleibt, ob aus einem positiven Beschluss die Personalvertretung die Zwangsvollstreckung betreiben kann, § 83 Abs. 2 ThürPersVG iV mit § 85 ArbGG.
Zu diesem Beschluss siehe auch die Information der DGB-Rechtsschutz GmbH.