Leitsatz
Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Beschäftigungsgruppe angehören. Findet sich in einer Gruppe kein wahlberechtigter Beschäftigter oder ist niemand bereit, Mitglied des Wahlvorstandes zu werden, so steht dies der Bildung eines Wahlvorstandes dennoch nicht entgegen; die Gruppe hat das Recht auf Beteiligung im Wahlvorstand verwirkt.
(VG Meiningen, Beschluss vom 09. April 2018 – 3 E 472/18 Me –, juris)


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